Leitlinien
Leitlinie 1
Das Kundeninteresse und nicht das wirtschaftliche Eigeninteresse des Versicherungsmaklers bestimmt die Auswahlentscheidung des Versicherungsmaklers.
Leitlinie 2
Die Courtage stellt unverändert die Leitvergütung für die Honorierung des Versicherungsmaklers in Deutschland dar. Vor dem Hintergrund der Leitlinie 1 bedarf es auch keiner ungefragten Offenlegung der Courtage und ihrer Höhe.
Eine honorarpflichtige Dienstleistung, speziell eine Versicherungsberatung nach § 34 d Abs. 1 Satz 4 GewO, ist dem Versicherungsnehmer/Kunden gegenüber vor Leistungserbringung deutlich zu kommunizieren.
Leitlinie 3
Sollte es für den Versicherungsmakler unterschiedliche Einnahmequellen geben, das heißt wird vom Versicherungsnehmer direkt an den Versicherungsmakler eine Vergütung gezahlt, so hat dieser dem Kunden eine weitere Vergütungsquelle offenzulegen.